Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 59 Verlust der Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.06.2025 – L 7 KA 14/25 B ERZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.06.2025 – L 7 KA 23/25 B ERZitiert von 2
- SG Landshut, 19.01.2024 – S 7 R 843/23 ERZitiert von 2
- SG Berlin, 15.04.2025 – S 22 KA 77/24 ERZitiert von 2
- SG Berlin, 15.04.2025 – S 22 KA 17/25 ERZitiert von 3
- LSG Bayern, 04.05.2023 – L 5 KR 100/23 B ER
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 26.11.2025 – 9 L 529/25Zitiert von 1
- BSG, 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 RKrankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers aufgrund groben Amtspflichtverstoßes - personelle Angelegenheit - Ausschluss der ÖffentlichkeitZitiert von 4
- SG München, 23.02.2023 – S 15 KR 1150/22 ERZitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 59 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-2 (2) Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans durch Beschluss von seinem Amt zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-3 (3) Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu entheben. Der Vorstand kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann. Für ein Mitglied des Verwaltungsrates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen finden die Sätze 1 und 2 auch dann Anwendung, wenn in seiner Person ein Wahlausschlussgrund nach § 51 Absatz 6 vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-4 (4) Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluss ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-5 (5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-6 (6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter.