Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

SGB IV

§ 59 Verlust der Mitgliedschaft

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig

1.
durch Tod,
2.
durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen ist,
3.
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 oder 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-2 (2) Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans durch Beschluss von seinem Amt zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-3 (3) Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu entheben. Der Vorstand kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann. Für ein Mitglied des Verwaltungsrates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen finden die Sätze 1 und 2 auch dann Anwendung, wenn in seiner Person ein Wahlausschlussgrund nach § 51 Absatz 6 vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-4 (4) Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluss ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-5 (5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/59#abs-6 (6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter.

§ 58 § 60